Liegenschaften bisher nie als Geschäftsliegenschaften bezeichnet und auch keine Abschreibungen oder Wertberichtigungen geltend gemacht wurden, weshalb nichts gegen eine Zuordnung der streitbetroffenen Liegenschaften zum Privatvermögen spricht. 4.1 Die Beschwerde erweist sich als begründet und wird antragsgemäss gutgeheissen. Der Einspracheentscheid wird daher aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zurückgewiesen.