Zutreffend ist der vorinstanzliche Hinweis, dass die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten können, wenn die Liegenschaften in den Vorperioden als Privatvermögen besteuert wurden, da definitive Veranlagungsverfügungen richtigerweise regelmässig nur Wirkungen hinsichtlich der Steuerperiode entfalten, für die sie ergangen sind. Immerhin können jedoch die bisherige buchmässige Behandlung und die Deklaration in der Steuererklärung im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indizien gewertet werden: Insofern ist den Beschwerdeführern auch zugute zu halten, dass die