6 3.4 Zutreffend ist der vorinstanzliche Hinweis, dass die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten können, wenn die Liegenschaften in den Vorperioden als Privatvermögen besteuert wurden, da definitive Veranlagungsverfügungen richtigerweise regelmässig nur Wirkungen hinsichtlich der Steuerperiode entfalten, für die sie ergangen sind.