Auch die Mittelherkunft, das Erwerbsmotiv oder die Besitzesdauer ergeben vorliegend keine eindeutigen Hinweise für eine Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen. Können die Vorinstanzen jedoch keine (ausreichenden) Indizien für die Qualifikation der Liegenschaften als Geschäftsvermögen vorlegen, haben sie den Nachteil der Beweislosigkeit zu tragen.