Daran ändert die grosse berufliche Nähe zum Liegenschaftenhandel der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der J AG._____ und/oder als Selbständigerwerbender unter der Firma "ImmoFin A.________" nichts. Es spielt für die Liegenschaften auch keine Rolle, dass die J AG._____ (nachweislich) für das Baukonsortium verschiedene Dienstleistungen ausführte. Auch die Mittelherkunft, das Erwerbsmotiv oder die Besitzesdauer ergeben vorliegend keine eindeutigen Hinweise für eine Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen.