3.3 Im konkreten Fall ist ein Konnex mit den (früheren) in den Baukonsortien abgewickelten Überbauungen nicht ersichtlich. Der Kauf der Liegenschaften im Alleineigentum des Beschwerdeführers oder im Gesamteigentum der Ehegatten ist nicht mit dem (früheren) Vorgehen des Beschwerdeführers bei den Beteiligungen an den Baukonsortien vergleichbar. Es liegen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um dem Liegenschaftenhandel dienende (Vorrats-) Immobilien oder Kapitalanlageliegenschaften handeln würde. Daran ändert die grosse berufliche Nähe zum Liegenschaftenhandel der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der J AG.