Der blosse Hinweis der Vorinstanzen, dass ein Liegenschaftenhändler nach Aufnahme seiner Tätigkeit erfahrungsgemäss bereit sei, sein Fachwissen und sein Netzwerk im Liegenschaftenbereich auf sämtliche neu erworbenen Liegenschaften anzuwenden, genügt indessen alleine nicht, um die Qualifikation der streitbetroffenen Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu rechtfertigen. Eine derartige Praxis liefe im Ergebnis wiederum darauf hinaus, dass weiterhin an der bisher praktizierten "Infiszierungstheorie" festgehalten werden könnte, auch wenn im angefochtenen Entscheid (Erw. 5.3) von den Vor-instanzen etwas anderes behauptet wird.