3.2 Die Qualifikation des Beschwerdeführers als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler im Zusammenhang mit den (früheren) Beteiligungen an den Baukonsortien ist unumstritten. Der blosse Hinweis der Vorinstanzen, dass ein Liegenschaftenhändler nach Aufnahme seiner Tätigkeit erfahrungsgemäss bereit sei, sein Fachwissen und sein Netzwerk im Liegenschaftenbereich auf sämtliche neu erworbenen Liegenschaften anzuwenden, genügt indessen alleine nicht, um die Qualifikation der streitbetroffenen Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu rechtfertigen.