5 Grundstück GB-Nr. H.________ in D.________ im Jahr 2007 nach Beginn der Tätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gekauft worden seien, rechtfertige es sich, diese Grundstücke dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Im Gegensatz dazu sei die Ehegattin des Beschwerdeführers bis anhin nicht im Liegenschaftenhandelsbereich tätig gewesen, weshalb deren hälftiger Anteil am Grundstück GB-Nr. H.________ in D.________ als Privatvermögen qualifiziere.