3.3). Diese Vermutung stellt allenfalls eine Beweiserleichterung dar, hat aber keine Umkehr der Beweislast zur Folge. 3.1 Für die Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen haben die Vorinstanzen angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (früheren) Beteiligungen an den Baukonsortien und der grossen beruflichen Nähe seiner Haupterwerbstätigkeit zum Liegenschaftenhandel ab dem Jahr 1999 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziere. Da die Grundstücke GB- Nr. G.________ (4 Grundstücke) in C.________ im Jahr 2001 und das