Dies bedeutet, dass die Steuerbehörde die Tatsachen, die eine Qualifikation der Liegenschaft (en) als Geschäftsvermögen rechtfertigen, nachweisen muss. Kann die Steuerbehörde ausreichende Indizien dafür vorlegen, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Richtigkeit seiner Behauptungen nachzuweisen und Umstände darzutun, die für eine Qualifikation als Privatvermögen sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_42/2015, 2C_43/2015 vom 10.9.2015 Erw. 2.3).