In Bezug auf die Beweislast hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass der Nachweis für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörde die Tatsachen, die eine Qualifikation der Liegenschaft (en) als Geschäftsvermögen rechtfertigen, nachweisen muss.