2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss auch dann, wenn eine steuerpflichtige Person als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert, für jede Immobilie die Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen dargetan werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2010 vom 22.3.2011 Erw. 4.4). In Bezug auf die Beweislast hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass der Nachweis für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt.