2.1 Nach der Legaldefinition in Art. 18 Abs. 2, dritter Satz, erster Halbsatz, DBG (vgl. entsprechend § 19 Abs. 2, dritter Satz, StG) liegt Geschäftsvermögen vor, wenn der Vermögenswert ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund der Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des