1.3 Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass die (früheren) Anteile an den Baukonsortien eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit und die verkauften Einheiten aus diesen zwei Überbauungen Geschäftsvermögen aus Liegenschaftenhandel darstellten. Sie machen jedoch geltend, dass die von den Vor-instanzen als geschäftlich qualifizierten Liegenschaften keinen Konnex mit den in den Baukonsortien abgewickelten Überbauungen hätten. Es handle sich um den Kauf von fertig erstellten Liegenschaften, welche immer fremd vermietet gewesen seien. Eine irgendwie geartete Bautätigkeit sei damit nie verbunden gewesen.