Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwyz sei es gerechtfertigt, diese Grundstücke dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Erfahrungsgemäss sei ein Liegenschaftenhändler nach Aufnahme seiner Tätigkeit bereit, sein Fachwissen und sein Netzwerk im Liegenschaftenbereich auf sämtliche neu erworbenen Liegenschaften anzuwenden. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer sei die Ehegattin bisher nicht im Liegenschaftenhandelsbereich tätig gewesen, weshalb deren hälftiger Anteil am Grundstück GB-Nr. H.________ in D.________ als Privatvermögen zu qualifizieren sei.