SRSZ 172.211] vom 22.5.2001; Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [Liegenschaftenkostenverordnung; SR 642.116] vom 24.8.1992). 1.2 Von den Vorinstanzen wird zur Begründung im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner (früheren) Beteiligung an den