1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die streitbetroffenen Liegenschaften zu Recht als Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers qualifiziert wurden und deshalb auch zu Recht der Pauschalabzug in der Höhe von 20% der Mieteinnahmen verweigert wurde, weil ein Pauschalabzug nur für Liegenschaften im Privatvermögen zulässig ist (vgl. Art. 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990; § 32 Abs. 3 Bst. b des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000 i.V.m. § 17 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001;