C. In teilweiser Gutheissung der Einsprache berücksichtigte die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Einspracheentscheid vom 29. April 2015 in der Steuerperiode 2010 die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten der selbstbewohnten Liegenschaft GB-Nr. F.________, im Betrag von Fr. 11'529.--. Im Übrigen wurde bezüglich der im Alleineigentum des Ehegatten A.________ gehaltenen Grundstücke GB-Nr.