A. In den Veranlagungsverfügungen 2010 und 2011 vom 12. November 2013 qualifizierte die Kantonale Steuerverwaltung/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bei den steuerpflichtigen Ehegatten A+B.______ in Abweichung zur Selbstdeklaration einzelne dem Privatvermögen zugeordnete Liegenschaften als Geschäftsvermögen und verweigerte für die Liegenschaften im Geschäftsvermögen die geltend gemachten pauschalen Unterhaltskosten von 20%, gewährte jedoch trotz der fehlenden Belege 5 Prozent des Liegenschaftenertrags als Unterhaltskosten.