{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-57_2016-07-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "045439a60e13f442c2503a32e3fff9fd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-57_2016-07-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_57_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f6e1819b581cfc69dabcb19ac8d0a73cb9ca0f1cbd7cc9a3e3195cb1d2c8ace6655a9746d4e2107245d859187af181cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f6e1819b581cfc69dabcb19ac8d0a73cb9ca0f1cbd7cc9a3e3195cb1d2c8ace6655a9746d4e2107245d859187af181cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_57", "Checksum": "b0f1c4f7dc2f4b7b0c9645300a78e3d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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April 2013 (VGE II 2013 16) führte das\nVerwaltungsgericht aus, dass an den Nachweis der Zuordnung von\nLiegenschaften zum Geschäftsvermögen als einer steuerbegründenden\nTatsache dann keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien, wenn die\nbetreffende steuerpflichtige Person bereits bei einer bzw. mehreren\nGelegenheiten als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler eingestuft worden\nsei und nicht die erstmalige Qualifikation zur Diskussion stehe (Erw. 3.3). Diese\nVermutung stellt allenfalls eine Beweiserleichterung dar, hat aber keine Umkehr\nder Beweislast zur Folge.\n\n3.1 Für die Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen haben die\nVorinstanzen angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (früheren)\nBeteiligungen an den Baukonsortien und der grossen beruflichen Nähe seiner\nHaupterwerbstätigkeit zum Liegenschaftenhandel ab dem Jahr 1999 als\ngewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziere. Da die Grundstücke GB-\nNr. G.________ (4 Grundstücke) in C.________ im Jahr 2001 und das\n\n5\nGrundstück GB-Nr. H.________ in D.________ im Jahr 2007 nach Beginn der\nTätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gekauft worden seien,\nrechtfertige es sich, diese Grundstücke dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Im\nGegensatz dazu sei die Ehegattin des Beschwerdeführers bis anhin nicht im\nLiegenschaftenhandelsbereich tätig gewesen, weshalb deren hälftiger Anteil am\nGrundstück GB-Nr. H.________ in D.________ als Privatvermögen qualifiziere.\n\n3.2 Die Qualifikation des Beschwerdeführers als gewerbsmässiger\nLiegenschaftenhändler im Zusammenhang mit den (früheren) Beteiligungen an\nden Baukonsortien ist unumstritten. Der blosse Hinweis der Vorinstanzen, dass\nein Liegenschaftenhändler nach Aufnahme seiner Tätigkeit erfahrungsgemäss\nbereit sei, sein Fachwissen und sein Netzwerk im Liegenschaftenbereich auf\nsämtliche neu erworbenen Liegenschaften anzuwenden, genügt indessen alleine\nnicht, um die Qualifikation der streitbetroffenen Liegenschaften als\nGeschäftsvermögen zu rechtfertigen. Eine derartige Praxis liefe im Ergebnis\nwiederum darauf hinaus, dass weiterhin an der bisher praktizierten\n\"Infiszierungstheorie\" festgehalten werden könnte, auch wenn im angefochtenen\nEntscheid (Erw. 5.3) von den Vor-instanzen etwas anderes behauptet wird.\nDamit wird der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht Genüge getan,\nwonach auch bei einem Liegenschaftenhändler für jede Immobilie die\nZugehörigkeit zum Geschäftsvermögen dargetan werden muss.\n\n3.3 Im konkreten Fall ist ein Konnex mit den (früheren) in den Baukonsortien\nabgewickelten Überbauungen nicht ersichtlich. Der Kauf der Liegenschaften im\nAlleineigentum des Beschwerdeführers oder im Gesamteigentum der Ehegatten\nist nicht mit dem (früheren) Vorgehen des Beschwerdeführers bei den\nBeteiligungen an den Baukonsortien vergleichbar. Es liegen auch sonst keine\nkonkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um dem Liegenschaftenhandel\ndienende (Vorrats-) Immobilien oder Kapitalanlageliegenschaften handeln würde.\nDaran ändert die grosse berufliche Nähe zum Liegenschaftenhandel der Tätigkeit\ndes Beschwerdeführers als Geschäftsführer der J AG._____ und/oder als\nSelbständigerwerbender unter der Firma \"ImmoFin A.________\" nichts. Es spielt\nfür die Liegenschaften auch keine Rolle, dass die J AG._____ (nachweislich) für\ndas Baukonsortium verschiedene Dienstleistungen ausführte. Auch die\nMittelherkunft, das Erwerbsmotiv oder die Besitzesdauer ergeben vorliegend\nkeine eindeutigen Hinweise für eine Zuordnung der Liegenschaften zum\nGeschäftsvermögen. Können die Vorinstanzen jedoch keine (ausreichenden)\nIndizien für die Qualifikation der Liegenschaften als Geschäftsvermögen\nvorlegen, haben sie den Nachteil der Beweislosigkeit zu tragen.\n\n6\n3.4 Zutreffend ist der vorinstanzliche Hinweis, dass die Beschwerdeführer\nnichts zu ihren Gunsten ableiten können, wenn die Liegenschaften in den\nVorperioden als Privatvermögen besteuert wurden, da definitive\nVeranlagungsverfügungen richtigerweise regelmässig nur Wirkungen hinsichtlich\nder Steuerperiode entfalten, für die sie ergangen sind. Immerhin können jedoch\ndie bisherige buchmässige Behandlung und die Deklaration in der\nSteuererklärung im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indizien gewertet werden:\nInsofern ist den Beschwerdeführern auch zugute zu halten, dass die\nLiegenschaften bisher nie als Geschäftsliegenschaften bezeichnet und auch\nkeine Abschreibungen oder Wertberichtigungen geltend gemacht wurden,\nweshalb nichts gegen eine Zuordnung der streitbetroffenen Liegenschaften zum\nPrivatvermögen spricht.\n\n4.1 Die Beschwerde erweist sich als begründet und wird antragsgemäss\ngutgeheissen. Der Einspracheentscheid wird daher aufgehoben und die Sache\nzur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen\nzurückgewiesen.\n\n4.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2\ndes Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.7.1974 bzw.\nArt. 144 Abs. 1 DBG) gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten\n(Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) zu Lasten des Staates.\n\n"}