{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-57_2016-07-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "045439a60e13f442c2503a32e3fff9fd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-57_2016-07-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_57_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f6e1819b581cfc69dabcb19ac8d0a73cb9ca0f1cbd7cc9a3e3195cb1d2c8ace6655a9746d4e2107245d859187af181cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f6e1819b581cfc69dabcb19ac8d0a73cb9ca0f1cbd7cc9a3e3195cb1d2c8ace6655a9746d4e2107245d859187af181cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_57", "Checksum": "b0f1c4f7dc2f4b7b0c9645300a78e3d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 14.07.2016 II 2015 57\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2010 und 2011; Qualifikation von Liegenschaften) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die streitbetroffenen Liegenschaften zu Recht\nals Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers qualifiziert wurden und deshalb\nauch zu Recht der Pauschalabzug in der Höhe von 20% der Mieteinnahmen\nverweigert wurde, weil ein Pauschalabzug nur für Liegenschaften im\nPrivatvermögen zulässig ist (vgl. Art. 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die\ndirekte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990; § 32 Abs. 3 Bst. b des\nSteuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000 i.V.m.\n§ 17 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom\n22.5.2001; Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des\nPrivatvermögens bei der direkten Bundessteuer\n[Liegenschaftenkostenverordnung; SR 642.116] vom 24.8.1992).\n\n1.2 Von den Vorinstanzen wird zur Begründung im Wesentlichen angeführt, der\nBeschwerdeführer sei aufgrund seiner (früheren) Beteiligung an den\n\n3\nBaukonsortien \"L.________\" und später \"E.________\" sowie der grossen\nberuflichen Nähe zum Liegenschaftenhandel ab 1999 als gewerbsmässiger\nLiegenschaftenhändler im weiteren Sinne zu qualifizieren. Sämtliche\nLiegenschaften seien nach Beginn der Tätigkeit als gewerbsmässiger\nLiegenschaftenhändler im Jahr 1999 gekauft worden. Aufgrund der neueren\nRechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwyz sei es gerechtfertigt, diese\nGrundstücke dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Erfahrungsgemäss sei ein\nLiegenschaftenhändler nach Aufnahme seiner Tätigkeit bereit, sein Fachwissen\nund sein Netzwerk im Liegenschaftenbereich auf sämtliche neu erworbenen\nLiegenschaften anzuwenden. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer sei die\nEhegattin bisher nicht im Liegenschaftenhandelsbereich tätig gewesen, weshalb\nderen hälftiger Anteil am Grundstück GB-Nr. H.________ in D.________ als\nPrivatvermögen zu qualifizieren sei.\n\n1.3 Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass die (früheren) Anteile\nan den Baukonsortien eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit und die\nverkauften Einheiten aus diesen zwei Überbauungen Geschäftsvermögen aus\nLiegenschaftenhandel darstellten. Sie machen jedoch geltend, dass die von den\nVor-instanzen als geschäftlich qualifizierten Liegenschaften keinen Konnex mit\nden in den Baukonsortien abgewickelten Überbauungen hätten. Es handle sich\num den Kauf von fertig erstellten Liegenschaften, welche immer fremd vermietet\ngewesen seien. Eine irgendwie geartete Bautätigkeit sei damit nie verbunden\ngewesen. Im Weiteren nehme die bisherige Haupttätigkeit als Berater von\nFinanzierungsprojekten stetig ab; mit dem sichtbaren Kürzertreten, mit Eintreten\nin das Pensionsalter und ohne Veränderung des Liegenschaftenbestandes\n(keine Verkäufe, keine Überbauungen oder Überbauungsprojekte) würden die\nbisher als privat qualifizierten Liegenschaften von der Steuerverwaltung nun auf\neinmal im Jahr 2008 als Geschäftsvermögen aus Liegenschaftenhandel\nqualifiziert. Dadurch, dass die Steuerverwaltung die Umqualifizierung ins\nGeschäftsvermögen erst bei der zweiten Bauetappe mache, obwohl sich seit der\nTeilnahme am ersten Baukonsortium nichts geändert habe, werde zudem das\nPrinzip von Treu und Glauben verletzt.\n\n2.1 Nach der Legaldefinition in Art. 18 Abs. 2, dritter Satz, erster Halbsatz,\nDBG (vgl. entsprechend § 19 Abs. 2, dritter Satz, StG) liegt Geschäftsvermögen\nvor, wenn der Vermögenswert ganz oder vorwiegend der selbständigen\nErwerbstätigkeit dient. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem\nGeschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund der Würdigung\naller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes\nZuteilungskriterium ist die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des\n\n4\nfraglichen Vermögensgegenstands. Massgeblich ist also in erster Linie, ob der\nGegenstand in seiner tatsächlichen Nutzung dem Geschäft dient. Daneben\nkönnen als weitere Abgrenzungskriterien die äussere Beschaffenheit des\nVermögenswerts, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbsoder Veräusserungsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch\ndie buchmässige Behandlung dienen. Es gilt zudem nach der Legaldefinition die\nPräponderanzmethode (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2011 vom\n2.4.2012 Erw. 3.2).\n\n2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss auch dann, wenn\neine steuerpflichtige Person als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler\nqualifiziert, für jede Immobilie die Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen\ndargetan werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2010 vom 22.3.2011 Erw.\n4.4). In Bezug auf die Beweislast hat das Bundesgericht zudem festgehalten,\ndass der Nachweis für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der\nSteuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen\ngrundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt. Dies bedeutet, dass die\nSteuerbehörde die Tatsachen, die eine Qualifikation der Liegenschaft (en) als\nGeschäftsvermögen rechtfertigen, nachweisen muss. Kann die Steuerbehörde\nausreichende Indizien dafür vorlegen, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die\nRichtigkeit seiner Behauptungen nachzuweisen und Umstände darzutun, die für\neine Qualifikation als Privatvermögen sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n2C_42/2015, 2C_43/2015 vom 10.9.2015 Erw. 2.3).\n\n"}