1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 59'732.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Klägerin hat der beanwalteten Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. BGG).