Entsprechend hat die beanwaltete Beklagte zu Lasten der Klägerin einen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 74 Abs. 1 VRP; Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie der in § 2 enthaltenen Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.