12 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Parteikosten grundsätzlich wettzuschlagen. Indes steht einem obsiegenden Versicherungsträger keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; VGE II 2013 150 vom 16.10.2014 Erw. 7.2 mit Hinweisen).