2.7 Zusammenfassend ist die Klage somit teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin die für die Dauer von Januar 2012 bis 25. Oktober 2012 (bzw. 30. September 2012; vgl. Kläg-act. 1/10) erhaltenen Taggelder von insgesamt Fr. 59'732.-- zurückzubezahlen unter antragsgemässer Verzinsung mit 5 % ab dem 3. Dezember 2012 (vgl. Art. 73 Abs. 1 OR). 3.1 Im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen nach KVG werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. e ZPO).