Es hatte zur Folge, dass sich die Klägerin im Irrtum über ihre Leistungspflicht befand und sich entsprechend durch die (ungerechtfertigte) Zahlung der Taggelder an ihrem Vermögen schadete. Dies musste die Beklagte ebenfalls wissen und wusste sie − aufgrund der vertraglichen Bestimmungen (AVB) betreffend den Zusammenhang zwischen Arbeits(un)fähigkeit und Taggeldleistungen − auch.