Dies musste der Beklagten auch bewusst gewesen sein. Wenn sie ihre (teilzeitliche) Tätigkeit der Klägerin nicht meldete und hiervon im fraglichen Zeitraum ab Januar 2012 bis zur Einstellung der Taggeldzahlungen auch keinem der sie behandelnden Ärzte gegenüber etwas erwähnte, so ist dieses Vorgehen als arglistig zu qualifizieren. Es hatte zur Folge, dass sich die Klägerin im Irrtum über ihre Leistungspflicht befand und sich entsprechend durch die (ungerechtfertigte) Zahlung der Taggelder an ihrem Vermögen schadete.