Hierüber hat sie die Klägerin nicht informiert. Diese hatte ihrerseits keinen Anlass, die ärztlichen Atteste, welche der Beklagten über den Januar 2012 hinaus eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigten und noch im Oktober 2012 berufliche Massnahmen als der Beklagten nicht möglich bzw. nicht zumutbar erachteten, in Frage zu stellen (vgl. VGE II 2013 150 vom 16.10.2014 Erw. 5.5.4). Bei korrekter Mitteilung ihrer im Januar 2012 aufgenommenen (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit wäre der Beklagten auf jeden Fall eine kleinere Entschädigung (Taggeld) zugestanden. Dies musste der Beklagten auch bewusst gewesen sein.