2.6 Damit sind − im Sinne der bundesrechtlichen Vorgaben − die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 40 VVG wie auch für die längere strafrechtliche Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 146 StGB) erfüllt. Die Beklagte hat ab Januar 2012 in ihrem Kosmetikstudio zumindest vereinzelt Kunden/Kundinnen gegen Bezahlung behandelt und ist somit einer zumindest teilzeitlichen (selbständigen) Erwerbstätigkeit nachgegangen. Hierüber hat sie die Klägerin nicht informiert.