2.5 Aufgrund der Angaben der Zeugin ist mithin davon auszugehen, dass die Beklagte ab Januar 2012 nicht nur ihre Dienstleistungen anbot, sondern diese Dienstleistungen ab diesem Zeitpunkt auch mit mehr oder weniger grosser Regelmässigkeit von Kundinnen gegen Bezahlung in Anspruch genommen wurden. Die Miete der 4 ½-Zimmerwohnung und die Kontaktierung der Zeugin, die sich erfolglos bei der früheren Arbeitgeberin der Beklagten beworben hatte, durch die Beklagte fallen in die gleiche Zeit (Ende 2011). Das anfänglich gewissermassen als Tätigkeit auf Abruf ausgestaltete Praktikum wurde zunehmend intensiviert. Dies lässt sich nicht allein mit der Einrichtung der Räumlichkeiten als Kosmetik-