Diese Beurteilung des Bundesgerichts konnte das Verwaltungsgericht nicht hindern, im Rahmen der Rückweisung L.________ (Zeugin) als Zeugin zu befragen. Die Klägerin hatte in ihrer Replik vom 15. Mai 2014 (S. 6 "Zu B 2.2.3 b-c") die Darstellung der Beklagten in der Klageantwort vom 5. Mai 2014, worauf sich das Bundesgericht bezogen hat, bestritten. Mit der Zeugenbefragung konnte dieser Streitpunkt geklärt werden.