Aus ihrer Klageantwort, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde verweist, geht jedoch hervor, dass L.S. mitnichten ein volles Lehrpensum bei der [Beschwerdeführerin] absolvierte, sondern vielmehr einen grossen Teil der Zeit fehlte". Damit bringt die Beschwerdeführerin selber vor, dass L.S nicht täglich in ihrer als Kosmetikstudio gemieteten Wohnung anwesend war, womit diese auch nicht bezeugen kann, ob die Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit Kundinnen betreut hat oder nicht.