2.4.3 Das Verwaltungsgericht hat im ersten Durchgang (VGE II 2013 150 vom 16.10.2014) von einer Zeugenbefragung abgesehen, worin das Bundesgericht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickte (Erw. 4.4.3.1). Das Bundesgericht erachtete auch eine Einvernahme von L.________ (Zeugin) als nicht geboten, da es sich nicht um einen tauglichen Beweis handle (Erw. 4.4.3.1). Dies wurde vom Bundesgericht wie folgt begründet: Aus ihrer Klageantwort, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde verweist, geht jedoch hervor, dass L.S. mitnichten ein volles Lehrpensum bei der [Beschwerdeführerin] absolvierte, sondern vielmehr einen grossen Teil der Zeit fehlte".