10 2.4.2 Ebenso kann die Beweiskraft der Zeugenaussagen nicht dadurch erschüttert werden, dass die Zeugin gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beklagten vor der Absolvierung des Grundkurses im Oktober 2012 nicht an Modellen hätte arbeiten dürfen, was allenfalls − vorliegend irrelevante − arbeitsoder lehrvertragsrechtliche Konsequenzen haben könnte.