Indes bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin die Zeugin in unzulässiger Weise beeinflusste oder auch nur beeinflussen wollte. Dies lässt sich insbesondere auch dem Schreiben der Klägerin an die Zeugin vom 29. September 2015 nicht entnehmen. Im Übrigen war die Zeugin von der Beklagten zum Beweis ihrer Darstellung genannt worden (Klageantwort vom 5.5.2014 S. 19 Ziff. 2.2.3.a und b).