im Nachgang zur Vorladung zur Zeugenbefragung vom 23. September 2015 um eine schriftliche Bestätigung ihres Einverständnisses mit der Zeugenbefragung ersuchte und diese dem Verwaltungsgericht zukommen liess. Hierbei muss es sich um ein Missverständnis der Klägerin gehandelt haben. Das Erfordernis der Beibringung des Einverständnisses bezog sich nur auf die in Anordnung Ziff. 2 der Vorladungsverfügung als "Kundinnen" bezeichneten Personen, für welche sich aus den Akten ergab, dass sie grundsätzlich ungenannt bleiben wollten. Indes bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin die Zeugin in unzulässiger Weise beeinflusste oder auch nur beeinflussen wollte.