2.3.2 Der Rechtsvertreter der Beklagten gab nach der gerichtlichen Befragung der Zeugin seiner Konsternation Ausdruck. Er fragte die Zeugin, ob sie sicher sei, dass sie Mai/Juni 2012 und nicht 2013 meine. Die Zeugin erklärte hierauf "nein, es war 2012, vor meiner Lehre". Ebenso bestätigte sie auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beklagten, dass es sich um zahlende Kundinnen und nicht einfach um (zahlende) Kolleginnen gehandelt habe. Auf weitere Fragen erklärte sie, dass es sich überwiegend um Stammkundinnen gehandelt habe, wobei sie sich konkret an zwei Namen erinnern konnte.