2.2 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beklagte per 16. November 2011 eine 4 ½-Zimmer-Wohnung, deren Nutzung als Kosmetikstudio im Mietvertrag explizit erwähnt wurde, an der ______-strasse in (PLZ) Zürich zu einem Mietzins von monatlich Fr. 4'690.-- mietete. Dasselbe gilt auch für die Anstellung einer (amtlich bewilligten) Lehrtochter ab dem 20. August 2012 (vgl. VGE II 2013 150 vom 16.10.2014 Erw. 4.1 und Erw. 5.5.3; Bundesgerichtsurteil 4A_680/2014 vom 29.4.2015 Erw. 4.1 und 4.3).