Vorinstanz und die Beschwerdeführerin angenommen haben - nicht der 2. Dezember 2012, sondern der 25. Oktober 2012 zu gelten, Tag an welchem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per sofort einstellte. - Art. 152 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 (Recht auf Beweis) bzw. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 sei nicht verletzt, wenn das Verwaltungsgericht die offerierten Zeugen nicht befragt habe (Erw. 4.4 f; besonders Erw. 4.5).