So sei es auch für die Annahme des Betrugstatbestandes von entscheidender Bedeutung, ob die Versicherte tatsächlich gearbeitet und entsprechend Kundinnen in ihrem Kosmetikstudio empfangen habe oder nicht. Denn nur wenn dies bejaht werden könne, könne ihr vorgeworfen werden, absichtlich oder zumindest eventualvorsätzlich Tatsachen verschwiegen zu haben, welche beim Versicherer einen Irrtum über seine Leistungspflicht hervorgerufen habe, wodurch dieser durch Bezahlung der (ungeschuldeten) Taggeldleistungen an seinem Vermögen geschädigt worden sei (Erw. 4.3).