Nur dies würde den Versicherer berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten und das Geleistete zurückzuverlangen. So sei es auch für die Annahme des Betrugstatbestandes von entscheidender Bedeutung, ob die Versicherte tatsächlich gearbeitet und entsprechend Kundinnen in ihrem Kosmetikstudio empfangen habe oder nicht.