6 des Versicherers zu beeinflussen. Für die Anwendbarkeit von Art. 40 VVG reiche es somit nicht, dass die Versicherte blosse Vorbereitungshandlungen für die spätere Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit treffe und diese Vorbereitungshandlungen nicht mitteile. Vielmehr müsste sie während der Leistungsdauer des Versicherers tatsächlich eine (neue) Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und dieser nachgehen, wenn auch nur teilzeitlich. Nur dies würde den Versicherer berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten und das Geleistete zurückzuverlangen.