- Die Beschwerdeführerin bringe zu Recht vor, dass Art. 40 VVG nur dann zur Anwendung komme, wenn die Versicherte Tatsachen verschweige oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteile, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern könnten. Dabei sei nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet sei, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht