- Das Bundesgericht subsumiere kollektive Krankentaggeldversicherungen wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zu sozialen Krankenversicherung. Einerseits sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zur Beurteilung der Klage gegeben, anderseits sei gemäss der Rechtsprechung (BGE 138 III 558) vorgängig kein Schlichtungsverfahren durchzuführen gewesen (Erw. 2.1 f.). - Im konkreten Fall habe von einem (zulässigen) Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ausgegangen werden können (Erw. 3.1 ff.).