Unter Berücksichtigung d.h. in Kenntnis dieser Vorkehren der Beklagten hätte keine oder jedenfalls eine verminderte Leistungspflicht der Klägerin bestanden. Die Klägerin sei daher berechtigterweise gestützt auf Art. 40 VVG vom mit der Beklagten geschlossenen Krankentaggeldversicherungsvertrag zurückgetreten bzw. sie sei nicht mehr daran gebunden gewesen. 1.2 Das Bundesgericht führte im Urteil 4A_680/2014 vom 29. April 2015 im Wesentlichen Folgendes aus: