- Zusammenfassend habe die Beklagte Angaben verschwiegen, welche für die Beurteilung der Leistungspflicht der Klägerin von hoher Relevanz gewesen seien. Die beruflichen Vorkehren der Beklagten seien nur aufgrund der Nachforschungen der Klägerin entdeckt worden. Der Umstand, dass die Beklagte dieselben Angaben auch gegenüber den sie beurteilenden Ärzten verschwiegen habe, belege, dass die Angaben zum Zwecke der Täuschung unterlassen worden seien. Unter Berücksichtigung d.h. in Kenntnis dieser Vorkehren der Beklagten hätte keine oder jedenfalls eine verminderte Leistungspflicht der Klägerin bestanden.