Ein anderes Motiv als eine Bereicherungsabsicht bezüglich der Unterlassung jeglicher Meldung an die Klägerin sei nicht erkennbar. Auf jeden Fall lässt der Sachverhalt insgesamt zumindest auf ein eventualvorsätzliches Verhalten der Beklagten schliessen". Es komme mithin die längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung, welche bei Betrug fünfzehn Jahre betrage (Erw. 5.5, besonders Erw. 5.5.5 f.). - Die Beklagte bringe im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Erw. 6.2.4).