Es könne indes kein Zweifel daran bestehen, dass "die Beklagte wissentlich und willentlich handelte und namentlich den Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit, Vorbereitungshandlungen für die (Wieder-)Aufnahme einer Arbeit bzw. Aufnahme einer Arbeitstätigkeit einerseits und dem Anspruch auf Taggeldzahlungen anderseits 5 kannte. Ein anderes Motiv als eine Bereicherungsabsicht bezüglich der Unterlassung jeglicher Meldung an die Klägerin sei nicht erkennbar.