- Die Klage sei nach Ablauf der einjährigen bereicherungsrechtlichen Verjährungsfrist erhoben worden (Erw. 5.4). Es könne indes kein Zweifel daran bestehen, dass "die Beklagte wissentlich und willentlich handelte und namentlich den Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit, Vorbereitungshandlungen für die (Wieder-)Aufnahme einer Arbeit bzw. Aufnahme einer Arbeitstätigkeit einerseits und dem Anspruch auf Taggeldzahlungen anderseits 5 kannte.